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Corona-Update
Liebe Patienten,
Bei kurzen Aufenthalten in den Niederlanden im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs (Aufenthalt unter 24h) unterliegt der Einreisende in NRW keiner Quarantänepflicht, Testpflicht oder Meldepflicht (siehe Auszug der entsprechenden NRW-Verordnungen weiter unten)! Im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs besteht innerhalb einer 30-Kilometer-Zone von der Grenze auch Reisefreiheit in die Niederlande.
Wir tun alles, um Sie vor Infektionen zu schützen (Maskenpflicht für alle, regelmäßige Desinfektion, Zugangsbeschränkung für Begleitpersonen, Abstand im Wartebereich, etc.)!
Alle Termine können wie geplant stattfinden. Wenn Sie Erkältungssymptome haben, vereinbaren Sie aber bitte einen neuen Termin.
Informationen der Landesregierung NRW (Auszugsweise aus den FAQ land.nrw, Stand 30.12.2020*):
- Anders als für Einreisende aus Großbritannien und Südafrika gilt für Einreisende aus allen anderen Risikogebieten keine … Quarantänepflicht.
- Für Einreisende … aus Risikogebieten … gibt es eine Testpflicht. Ausgenommen von dieser Testpflicht werden … der kleine Grenzverkehr bei Aufenthalten von unter 24 Stunden.
- Einreisende aus sogenannten Risikogebieten sind verpflichtet, sich digital … anzumelden. Ausnahmen zur Meldepflicht gelten insbesondere für den ,kleinen Grenzverkehr‘ – also bei einem Aufenthalt von unter 24 Stunden.
- In den Niederlanden gibt es zwar keine Zeitbegrenzung für den „kleinen Grenzverkehr“, doch innerhalb einer 30-Kilometer-Zone gilt weiterhin Reisefreiheit ohne Testpflicht.
* Wir sind stets bemüht, Sie so aktuell wie möglich zu informieren. Da sich die aktuelle Lage und Bestimmungen, wie wir alle wissen, schnell ändern können, kann für die Aktualität/Korrektheit aber keine Gewähr übernommen werden.
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